Kapitalanleger aufgepasst! Neue steuerliche Vorteile beim Immobilienerwerb

Der Bundesrat hat am Freitag 22.03.2024, nach langem hin und her, dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Der neuen degressiven Abschreibung (AfA) für den Neubau von Wohnungen steht nichts mehr im Weg. Ab sofort können Sie von den äußerst vorteilhaften Anpassungen der Sonderabschreibung profitieren. Wir erklären Ihnen die Details zu den neuen steuerlichen Vorteilen:

  • Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
  • Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden, in den folgenden Jahren können jeweils fünf Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.
  • Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
  • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 (6-Jahres Zeitraum) liegen.
  • Erstmals ist nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA, sondern der angezeigte Baubeginn.
  • Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
  • Kombinationsmöglichkeit § 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau und der neuen degressiven Afa
    Die degressive AfA kann  mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden. Begünstigt werden dabei Neubauten, mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG, die eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro m² einhalten. So ergibt sich im ersten Jahr ein Steuervorteil von bis zu 10,00 %. In den ersten 10 Jahren sind Abschreibungen bis zu
    48 % möglich, siehe Musterberechnung. (Musterberechnung Wohnung. 7, VIO Pentling Großberg, Parzelle 4).

Steuerliche Vorteile beim Immobilienerwerb

(Textquelle: Pressemitteilung Bundesministerium für Wohnen, Stadtenwicklung und Bauwesen)